Dienstleistungen: Das Finanzamt hilft!
Das Finanzamt beteiligt sich an von Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen und auch für Umzugsdienstleistungen.
Die Förderung beschränkt sich auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Das in Rechnung gestellte Material zuzüglich Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Ausnahme: niedrigwertige Verbrauchsmaterialien wie z.B. Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Wichtig: Der Dienstleiser muss eine ordentliche Rechnung ausstellen, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind. Diese Rechnung muss unbar (per Über-weisung oder per EC-Karte) bezahlt werden. Niemals bar gegen Quittung, denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08, BFH/NV 2009 S.469).
Seit 2009 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
· bei Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen, maximal jedoch um 1.200 Euro,
· bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen), zum Beispiel für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) um 20% er Aufwendungen, maximal jedoch um 510 Euro sowie
· bei Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen um 20% der Aufwendungen, begrenzt auf maximal 4.000 Euro.
Nutzen Sie die Chance, die Ihnen der Gesetzesgeber bietet und zahlen Sie Ihren Umzug bei uns mit Ihrer EC-Karte um von dieser Möglichkeit zu profitieren.